Satzung
der Schützengesellschaft "Ottomar von Reden" Gehrden von 1894
e.V.
1. Die Schützengesellschaft führt den Namen
Schützengesellschaft
"Ottomar von Reden" Gehrden von 1894 e.V.,
nachstehend "Schützengesellschaft" genannt.
2. Die Schützengesellschaft ist beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer
140372 in das Vereinsregister eingetragen.
3. Sitz der Schützengesellschaft ist Gehrden.
1. Die Schützengesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Sie arbeitet mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichem oder
ähnlichem Gebiet tätig sind.
2. Die
Schützengesellschaft fördert und pflegt:
2.1. den Schießsport auf sportlicher
Grundlage innerhalb der Gesellschaft
und mit gleichartigen Vereinigungen
2.2. die körperliche Ertüchtigung
2.3. die Jugendarbeit und Jugendbetreuung
zur Förderung des Nachwuchses.
3. Die
Schützengesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Die
Mittel der Schützengesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schützengesellschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die
Schützengesellschaft ist parteipolitisch- und konfessionsneutral.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die
Schützengesellschaft führt ordentliche und jugendliche Mitglieder.
a) Als ordentliche Mitglieder können
unbescholtene Personen, die das
18. Lebensjahr vollendet haben,
aufgenommen werden.
b)
Als jugendliche Mitglieder können
Jugendliche vom 6. bis 18. Lebensjahr
aufgenommen werden.
2. Jedes
Mitglied ist gleichzeitig Mitglied des Deutschen Schützenbundes.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
ist schriftlich an die
Schützengesellschaft zu richten.
b) Die
Aufnahmeantrag ist vom Vorstand den Mitgliedern durch Aushang
bekanntzugeben. Jedes Mitglied
kann schriftlich unter Angabe von
Gründen innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Antrages beim
Vorstand gegen die Aufnahme
Einspruch erheben. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Der
Vorstand kann ohne Angabe von Gründen
dem Antragsteller die
Ablehnung seines Antrages mitteilen.
c) Jugendliche
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, müssen die schriftliche
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
zur Aufnahme in die
Schützengesellschaft vorlegen.
d) Der
Antragsteller erhält von der erfolgten Aufnahme eine schriftliche
Bestätigung.
e) Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages
durch den Vorstand.
2. a) Mit Beginn der Mitgliedschaft unterwirft sich das Mitglied der
Satzung
der Schützengesellschaft.
b) Durch
die Mitgliedschaft erwächst kein Anspruch am Vermögen der
Schützengesellschaft.
Vorstand zu richten. Es ist berechtigt, in jeder Versammlung das Wort zu ergreifen,
das nur
von der einfachen Mehrheit der Versammlung entzogen werden kann.
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.
2. Alle
Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung sowie die vom Vorstand im Rahmen der
Satzung gefaßten Beschlüsse zu befolgen und die Schützengesellschaft bei der
Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben nach bestem Können zu unterstützen.
3. Beitragspflicht siehe § 7.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1. Die
Schützengesellschaft erhebt Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen.
2. Die
Höhe der Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden durch die
Jahreshauptversammlung festgesetzt.
3. Die
Zahlungen sind pünktlich zu entrichten.
4. Der
Beitrag der jugendlichen Mitglieder darf grundsätzlich die Hälfte des Beitrages
der ordentlichen Mitglieder nicht überschreiten.
5. In
Sonderfällen können, die unter Ziffer 1 genannten Abgaben, vom Präsidium ermäßigt werden.
6. Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei.
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines
Kalendervierteljahres kündigen. Der Austritt muß mindestens einen Monat vorher
dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
1. Die
Mitgliedschaft endet ferner
a) bei Wegfall der
Aufnahmevoraussetzungen
b) mit dem Tode.
2. Mitglieder
können vom Ältestenrat auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden:
a) wegen wiederholter grober
Satzungsverletzungen, wegen Schädigung der
Interessen oder des Ansehens der Schützengesellschaft
trotz vorheriger
schriftlicher Verwarnung
b) wenn sich ein Mitglied unehrenhaftes
und strafbares Verhalten zu Schulden kommen
lässt, sowie bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
c) jugendliche Mitglieder bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres können wegen
der vorgenannten Verstöße vom Vorstand ausgeschlossen werden.
3. Der
Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn ein
Mitglied mit einem Jahresbeitrag oder einer mindestens
gleich hohen Summe im Rückstand ist
und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht zahlt.
4. Dem
ausgeschlossenen Mitglied steht binnen Monatsfrist nach Zustellung der
Entscheidung das Recht einer schriftlichen Beschwerde zu, über die die
Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat aufschiebende
Wirkung.
5. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber der Schützengesellschaft.
§ 9 Vorstand
1. Der
Vorstand besteht aus dem
a)
geschäftsführenden Vorstand (Präsidium),
b) engeren Vorstand
c) erweiterten Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
der erste Vorsitzende
der zweite Vorsitzende
der
Schatzmeister
dem engeren Vorstand
gehören an:
der Schriftführer
der
Vereins-Schießsportleiter
der
Vereins-Jugendleiter
der Kapellenobmann
die Damenleiterin
dem erweiterten Vorstand
gehören an:
der stellvertretende
Schatzmeister
der stellvertretende
Schriftführer
drei
stellvertretende Schießsportwarte
der stellvertretende
Jugendleiter
der stellvertretende
Kapellenobmann
die stellvertretende
Damenleiterin.
2. Die
Mitglieder der Gruppe
1 a) geschäftsführender
Vorstand
und
1 b) engerer Vorstand
bilden den leitenden Vorstand.
Die Aufgaben, Betätigungsbereiche und Entscheidungsbefugnisse werden
im Rahmen einer Geschäftsordnung jeweils in der ersten Sitzung nach der
Jahreshauptversammlung festgelegt.
Die Geschäftsordnung kann nach jeder Jahreshauptversammlung bzw. Wahlen
zum
geschäftsführenden Vorstand neu überarbeitet werden.
3. Die Mitglieder des leitenden Vorstandes gemäß Ziffer 1 a) und 1 b) werden für
eine Amtszeit von drei Jahren, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes gemäß
Ziffer 1 c) für eine Amtszeit von einem Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit in der
Jahreshauptversammlung gewählt.
Die Wahl des leitenden Vorstandes innerhalb
eines Zeitraumes von drei Jahren,
in denen jährlich ein Präsidiumsmitglied zusammen mit weiteren Mitgliedern des
engeren Vorstandes wie folgt gewählt werden
a) 2. Vorsitzender
1. Schatzmeister
Kapellenleiter
b) 1. Vorsitzender,
1. Jugendleiter
1. Damenleiterin
c) Schatzmeister
Vereinsschießsportleiter.
Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder; für den leitenden Vorstand Mitglieder,
die mindestens zwei Jahre der Schützengesellschaft angehören.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet ein Mitglied des Ältestenrates.
Bei mehreren Wahlvorschlägen hat die Wahl geheim zu erfolgen.
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie bleiben so lange im
Amt,
bis eine Neuwahl bzw. Wiederwahl wirksam geworden ist.
4. Vorstand
im Sinne des § 26 BGB ist der leitende Vorstand, Gruppe a) und b).
Die Schützengesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen
Vorsitzenden
und einem weiteren Mitglied des leitenden Vorstandes vertreten.
5. Über die Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes ist jeweils
eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes zu unterzeichnen ist.
1. Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die das vierzigste Lebensjahr überschritten
haben und nicht dem Vorstand angehören.
Die Wahl erfolgt in der Jahreshauptversammlung; die Amtszeit beträgt drei
Jahre.
2. Die
Aufgaben des Ältestenrates sind:
a) Leitung der Wahl des 1. Vorsitzenden
b) Schlichtung von vereinsinternen Streitigkeiten unter Ausschluss des
Rechtsweges
c) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 8,
Ziffer 3 a) und b).
§ 11 Ehrungen
1. Für 15-jährige Mitgliedschaft wird das Vereinsabzeichen mit silbernem Kranz,
für 25-jährige Mitgliedschaft das silberne Vereinsabzeichen und für 40-jährige
Mitgliedschaft
das goldene Vereinsabzeichen verliehen.
2. Für besondere Verdienste können Mitglieder durch das Präsidium geehrt werden
3. Langjährige und besonders verdiente Vorstandsmitglieder, die aus dem Vorstand ausscheiden,
können auf Vorschlag in der Hauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden, Ehrenschatzmeister
usw. (im Sinne von Ehrenmitgliedern) ernannt werden.
angehörende Mitglieder als Kassenprüfer zu wählen.
Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Kasse nach Ermessen zu prüfen und haben den
Prüfungsbericht der Jahreshauptversammlung zu erstatten.
Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder
werden in der Gesellschaft gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des Nds.
Datenschutzgesetzes vom 26.5.1978.
Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten wenn sie unrichtig sind.
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren
Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit kurzfristig feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. Dem Vorstend ist untersagt, personenbezogene Datenunbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,zugänglich zu machen
oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder weiter.
§ 14 Ausschüsse
§ 15 Hauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung muss jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres vom
geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen
vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Genehmigung der Niederschift der
letzten Hauptversammlung
c) Geschäftsbericht des
geschäftsführenden Vorstandes
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Durchführung der jeweils fälligen
Wahlen
g) Haushaltsvoranschlag
h) Festsetzung der Beiträge
i) Verschiedenes.
2. Der
Vorsitzende leitet die Hauptversammlung mit Ausnahme der Wahl des 1. Vorsitzenden
Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die gefassten
Beschlüsse
sind wörtlich wiederzugeben. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
3. Anträge zur Beschlussfassung durch die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vor
der Hauptversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
4. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
5. Außerordentliche Hauptversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag
von
mindestens 25 Mitgliedern ein.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat dieselben Rechte wie die
Jahreshauptversammlung.
6. Aufnahme von Krediten oder Darlehen über insgesamt 5000,- Euro hinaus, sowie die
Veräußerung von Grundvermögen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Beschlüsse bedürfen einer Zustimmung von dreiviertel der erschienenn stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16 Versicherungsschutz
1. Die
Schützengesellschaft hat Personen-, Sach- und Inventarversicherungen abgeschlossen.
2. In
dem Mitgliedsbeitrag sind die Versicherungsprämien enthalten.
3.. Soweit die Schützengesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für Vermögensschäden haftet, wird die Haftung auf die Höchstsumme der abgeschlossenen Versicherungssumme beschränkt, soweit durch gesetzliche Sondervorschriften nicht eine niedrige Haftungsobergrenze festgesetzt ist. Die Haftung der Schützengesellschaft für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird von der Haftungsvereinbarung grundsätzlich nicht erfasst.
§ 17 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden,
und zwar mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 18 Auflösung der Gesellschaft
1. Die Auflösung der Schützengesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen, in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder
anwesend sein müssen.
2. Zur
Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
3. Sind in der Versammlung weniger als zwei Drittel der stimmberechtigen Mitglieder erschienen,
hat der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue
Versammlung einzuberufen.
Diese beschließt dann mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Schützengesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,
fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Gehrden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzungsänderung wurde auf der Jahreshauptversammlung 2011 angenommen
und tritt vom gleichen Tage in Kraft.
Gehrden, den 22. Februar 2011
Der geschäftsführende Vorstand:
§ 9 . 1 a) .....................................................................................
1. Vorsitzender Heinrich Warmbold
....................................................................................
2. Vorsitzender Karl
Heinz Behre
...................................................................................
Schatztmeister
Alexander Obermeier
Der engere Vorstand:
§ 9 . 1 b) .
....................................................................................
1.
Schriftführerrin Kornelia
Goebel
...................................................................................
Vereinsschießsportleiter
Andreas Lechte
...................................................................................
Datenschutzbeauftreagter
Peter Imfeld
....................................................................................
Kapellenleiter
Uwe Fritz
...................................................................................
Damenleiterin